BaFin-Veröffentlichung: Aktuelle Rechtsfragen zu Vermögensanlagen – (Ad-Hoc)-Veröffentlichungspflichten und Werbepflichten

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​Am 15. März dieses Jahres hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Fachartikel „Kleinanlegerschutzgesetz: Aktuelle Rechtsfragen zu Vermögensanlagen – Neue Veröffentlichungs- und Werbe-Pflichten” (nachfolgend auch „Fachartikel") veröffentlicht. In dieser Publikation stellt die BaFin konkretisierende Hinweise zu zwei neuen Pflichtenkatalogen zur Verfügung, die für den Bereich der Vermögensanlagen durch das Kleinanlegerschutzgesetz eingeführt wurden. Hierbei handelt es sich zum einen um die sogenannte Ad-Hoc-Pflicht sowie um neue Werbevorschriften mit zugehörigen Eingriffsrechten der Behörde. Weiterführende Informationen zum Kleinanlegerschutzgesetz finden Sie flankierend auch in unseren folgenden Beiträgen: Fonds-Brief August 2014, Fonds-Brief Dezember 2014 und Fonds-Brief Juli 2015
 

Ad-Hoc-Veröffentlichungspflicht

Nach der sogenannten Ad-Hoc-Pflicht aus §11a Vermögensanlagengesetz ist der Emittent einer Vermögensanlage nach Beendigung des öffentlichen Angebots einer Vermögensanlage verpflichtet, jede Tatsache, die sich auf ihn oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht und nicht öffentlich bekannt ist, unverzüglich zu veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen. Durch diese sofortige Veröffentlichungspflicht, die als Ergänzung zur Nachtragspflicht gerade die Zeitspanne nach Beendigung des öffentlichen Angebots abdeckt, sollen zum einen Anleger aber auch mögliche Erwerber auf dem Zweitmarkt zeitnah über negative Entwicklungen der Vermögensanlage in Kenntnis gesetzt werden. Als Beispiele für zu veröffentlichende Tatsachen nennt die BaFin insoweit drohende oder bereits eingetretene Zahlungsschwierigkeiten. Im Hinblick auf die praktische Umsetzung werden zudem im Fachartikel Hinweise gegeben, wie die Veröffentlichung selbst zu erfolgen hat. Hierbei ist als Merkposten festzuhalten, dass noch vor der Zuleitung einer entsprechenden Tatsache an Medien zum Zweck der Veröffentlichung nach den gesetzlichen Vorgaben diese Tatsache auch der BaFin mitzuteilen ist. 
 

Werbemaßnahmen für Vermögensanlagen

Des Weiteren werden im Fachartikel neue, durch das Kleinanlegerschutzgesetz eingeführte Pflichten im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen für Vermögensanlagen angesprochen. Hierbei ist zu beachten, dass der Begriff „Werbung" in diesem Zusammenhang weit zu verstehen ist. Demnach umfasst der Begriff „alle Kundgaben, die das Ziel haben, den Adressaten zu beeinflussen, um den Absatz der Vermögensanlage zu fördern". Aufgrund dieser weiten Auslegung können nach den Ausführungen der BaFin im Fachartikel etwa auch als „Pressemitteilungen" titulierte Texte im Einzelfall Werbung darstellen, wenn deren Inhalt nicht bloß beschreibend, sondern erkennbar darauf ausgerichtet ist, den Absatz einer Vermögensanlage zu fördern. Im Rahmen der Werbung für Vermögensanlagen ist dabei im Besonderen darauf hinzuweisen, dass die neuen Werbepflichten nicht erst ab dem öffentlichen Angebot einer Vermögensanlage, sondern bereits im Vorfeld anwendbar sind, das heißt, wenn eine noch aufzulegende Vermögensanlage beworben werden soll. Last but not least sei darauf hingewiesen, dass bei der Abfassung von textlichen Inhalten der Begriff „Fonds" nicht mehr für Vermögensanlagen verwendet werden darf. Dies deshalb, da dieser Begriff nach der neuen Gesetzeslage ausschließlich dem Bereich des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) vorbehalten ist.

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Sebastian Schüßler

Rechtsanwalt, Leiter Taskforce Digitale Transformation Geschäftsfeld Rechtsberatung

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